Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
2. Angebot
3. Zahlungsbedingungen
4. Zahlungsverzug
5. Lieferungen
6. Eigentumsvorbehalt
7. Gewährleistung
8. Schutzrechte
9. Haftung
10. Abtretung von Rechten
11. Sonstige Bedingungen
12. Allgemeine Vertragsbestimmunge

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen unserer Gesellschaft (nachfolgend: WESERALU) mit Kunden. Sie finden nur Anwendung, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2
Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ des Kunden werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.

1.3
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben Vorrang vor diesen AGB, jedoch nur, wenn und soweit sie einen identischen Regelungsgegenstand betreffen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen sind vorbehaltlich des Gegenbeweises durch den Kunden die in Schriftform (Brief) oder Textform (E-Mail, Telefax) abgefassten Erklärungen in Gestalt von Angeboten, Auftragsbestätigungen und sonstigen Dokumenten maßgebend.

1.4
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt, Minderung pp.) sind in Schriftform oder Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.5
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Angebot

2.1
Angebote von WESERALU ohne Bindungsfrist sind unverbindlich und freibleibend.

2.2
WESERALU behält sich technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Katalogen, Prospekten und schriftlichen Unterlagen sowie Konstruktions-, Modell- und Materialveränderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation vor. Aus Änderungen oder Abweichungen kann der Kunde keine Rechte gegen WESERALU herleiten.

2.3
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (nachfolgend: Dokumenten) behält sich WESERALU ihre eigentums- und urheberrechtlichen Rechte, gleich welcher Art und Benennung, uneingeschränkt vor. Diese dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von WESERALU Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn ein Vertrag nicht abgeschlossen wird oder nicht zur Durchführung gelangt, auf Verlangen WESERALU unverzüglich herauszugeben.

3. Zahlungsbedingungen

3.1
Alle Preise gelten ab dem Geschäftssitz von WESERALU, wenn nichts anderes vereinbart. Allen angegebenen Preisen wird die Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe hinzugerechnet.

3.2
Unter- und Überlieferungen im Sinne der Ziffer 5.3 dieser AGB haben keinen Einfluss auf die angebotenen und / oder vereinbarten Preise.

3.3
Auch entgegen anderer Bestimmungen des Kunden kann WESERALU dessen Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anrechnen. Wenn bereits Kosten oder Zinsen entstanden sind, kann WESERALU gemäß § 367 Abs. 1 BGB die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnen.

3.4
Gegen eine Forderung von WESERALU kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Aus anderen Vertragsverhältnissen mit WESERALU kann der Kunde in dem gegenständlichen Vertragsverhältnis keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen.

3.5
Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Diskont- oder Wechselspesen sind von dem Kunden zu tragen und sofort fällig.

3.6
Sofern sich aus den vertraglichen Absprachen und insbesondere der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Forderung innerhalb von 14 Tagen netto nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu zahlen.

3.7
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist WESERALU berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht (8) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Falls WESERALU in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, auch diesen geltend zu machen.

3.8
Soweit WESERALU nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Kunde die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angegebenen Kosten ihrer Verwertung oder, soweit dieses möglich und zweckmäßig ist, die Kosten, die zusätzlich für eine erneute Verwendung der Verpackung anfallen. WESERALU behält sich dementsprechende Preisanpassungen vor.

3.9
Hat WESERALU Prüfungen und / oder technische Abnahme nach besonderen Bedingungen am eigenen Geschäftssitz übernommen, so trägt der Kunde neben der Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten. Erfolgt die Abnahme durch den Kunden nicht unverzüglich nach Anzeige der Abnahmebereitschaft, ist WESERALU nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Die Ware gilt dann als abgenommen.

3.10
Hat WESERALU nach vertraglicher Vorgabe des Kunden Werkzeuge angefertigt oder beschafft und ist nichts anderes vereinbart, so trägt der Kunde die werkzeugbezogenen, Material und Arbeitsleistung umfassenden Entwicklungskosten. Soweit nichts anderes vereinbart, bleiben die Werkzeuge im Eigentum von WESERALU. Sind seit der letzten vertragsgegenständlichen Lieferung an den Kunden drei Jahre vergangen, ist WESERALU zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.

4. Zahlungsverzug

4.1
Wenn der Kunde mit Zahlungen in Verzug kommt, ist WESERALU unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, gelieferte Waren und erbrachte Leistungen zurückzunehmen und anderweitig darüber zu verfügen.

4.2
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so ist WESERALU berechtigt, die Weiterarbeit an allen Bestellungen pp. des Kunden einzustellen. WESERALU kann die sofortige Vorauszahlung aller Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern.

5. Lieferungen

5.1
Mit Übergabe der Ware einschließlich der Begleitmaterialien an den Kunden bzw. der Erbringung der Leistung sind Lieferungen und Gefahrübergang erfolgt. Bei Versendung geht die Ware auf den Kunden über, wenn die Sendung an den Transportunternehmer übergeben wurde. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden von WESERALU oder wird dieser unmöglich, so geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden wird eine Versicherung der Warensendung durch WESERALU gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken abgeschlossen.

5.2
Termine und Fristen, die von WESERALU genannt werden, sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Liefertermine gelten nur insoweit, als WESERALU selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses sind Teillieferungen zulässig, wenn die Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.

5.3
WESERALU ist grundsätzlich berechtigt, (quantitative) Unter- oder Überlieferungen der jeweiligen Bestellmenge vorzunehmen. Solche haben produktionstechnische Gründe und werden seitens des Kunden als vertragsgerecht und ordnungsgemäße Erfüllung angesehen. Die Möglichkeit von Unter- oder Überbelieferungen bezieht sich ebenfalls auf Bestellmengen, die in Meter oder Stück angegeben werden. In diesen Fällen ist WESERALU berechtigt, auf volle Werte ab- bzw. aufzurunden. Näheres zu den Quoten von Unter- und Überlieferungen regeln die individuellen Vereinbarungen mit dem Kunden.

5.4
Termine und Lieferfristen beginnen nach Maßgabe der vertraglichen Absprachen, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten der Bestellung und der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung bzw. Eröffnung eines Akkreditivs und verlängern sich vorbehaltlich aller Rechte von WESERALU um die Zeit, in der der Kunde sich im Zahlungsverzug befindet.

5.5
Auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen sind Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die WESERALU die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, von WESERALU nicht zu vertreten. Dazu gehören auch und insbesondere Arbeitskämpfe, interne Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, selbst wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten von WESERALU auftreten, sowie nicht von WESERALU zu vertretende Verzögerungen bei externen Dienstleistern zwecks Bearbeitung von Werkstoffen (z.B. Anodisierung). WESERALU ist in solchen Fällen berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. Außerdem kann WESERALU wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage erfolgt der Gefahrübergang am Tag der Übernahme / Abnahme.

5.6
Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den WESERALU nicht zu vertreten hat, verzögert, so sind WESERALU oder die Beauftragten berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten und Gefahr des Kunden und unter Ausschluss der Haftung die Ware nach billigem Ermessen und notfalls im Freien einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Bei Abnahmeverzug ist WESERALU berechtigt, die üblichen Lagergebühren zu berechnen.

5.7
Durch nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängert sich die Lieferzeit entsprechend und angemessen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1
Leistungen und Waren bleiben bis zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen aus Vertragsverhältnissen und der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum von WESERALU.

6.2
Der Kunde kann die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verändern, verarbeiten oder in sonstiger Weise seinen Anforderungen anpassen. Dieses Recht gilt allerdings nur, wenn der Kunde sich nicht im Verzug befindet und die Lizenzbedingungen von WESERALU nicht entgegenstehen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware kann nicht verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung pp.) entstehenden Forderungen zu den vom Eigentumsvorbehalt umfassten Waren tritt der Kunde bereits jetzt zur Sicherung in vollem Umfang an WESERALU ab. Auf Verlangen von WESERALU ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung Dritten zwecks Zahlung bekannt zu geben und die zur Geltendmachung der Rechte von WESERALU notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

6.3
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht WESERALU das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu, ohne dass insoweit Pflichten von WESERALU begründet werden. Erlischt das Eigentum von WESERALU durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde WESERALU bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für WESERALU. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 6.1 dieser AGB.

6.4
Der Kunde weist auf das Eigentum von WESERALU hin, wenn Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, insbesondere durch Pfändung, zugreifen. WESERALU wird dann unverzüglich benachrichtigt. Gerichtliche, außergerichtliche und / oder sonstige Kosten, die durch einen solchen Zugriff entstehen, werden vom Kunden getragen. Für mögliche Schäden haftet der Kunde in vollem Umfang.

6.5
Verhält sich der Kunde vertragswidrig oder gerät er mit seinen Zahlungen in Verzug, so kann WESERALU unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf Kosten des Kunden zurücknehmen oder ggf. die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegenüber dem Dritten verlangen. Die Rücknahme sowie die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch WESERALU bedeutet vorbehaltlich der Geltung zwingender anderer gesetzlicher Bestimmungen, keinen Rücktritt vom Vertrag.

6.6
Übersteigt der Wert der für WESERALU bestehenden Sicherheiten die Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, gibt WESERALU auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach eigener Wahl zurück.

6.7
Wird die Vorbehaltsware in ein Grundstück bzw. Gebäude eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten erwachsenden Vergütungsanspruch in Höhe des Rechnungswertes der Ware einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek an WESERALU ab. Darüber hinaus verpflichtet er sich, eine bereits bestellte Sicherungshypothek auf WESERALU zu übertragen. Des Weiteren tritt der Kunde schon jetzt seine Werklohnforderung in Höhe des Rechnungswertes der von WESERALU gelieferten Ware ab. WESERALU nimmt die Abtretung schon jetzt an.

6.8
Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht des Landes, in dem sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Land am nächsten kommende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

7. Gewährleistung

7.1
Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Geschäftssitzes von WESERALU. Der Gegenstand ist seitens des Kunden insbesondere auf offensichtliche Mängel und erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und müssen WESERALU spätestens binnen zwei Wochen nach dem Empfang schriftlich zugehen. Dieses gilt insbesondere für Mängel in Gestalt der äußeren Beschaffenheit und der Vollständigkeit der Lieferung. Transportschäden hat der Empfänger außerdem sofort beim Empfang der Ware dem Frachtführer gegenüber zu beanstanden und sie sich
unter gleichzeitiger Anmeldung von Schadenersatzansprüchen auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen. Wird versäumt, die Bescheinigung zu beschaffen, werden Ersatzansprüche nicht anerkannt. Ergänzend gilt § 377 HGB.

7.2
Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten vom Tag des Gefahrübergangs an gerechnet. Dieses gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch WESERALU sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

7.3
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von WESERALU zunächst unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag.

7.4
Mängelansprüche des Kunden bestehen ausdrücklich nicht bei Lieferungen wegen der unter Ziffer 5.3 genannten Mengenabweichungen, ferner nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, Überspannung, Blitzschlag, äußere Einflüsse sowie durch unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und nicht ordnungsgemäß vorgenommene Wartung gemäß der Betriebsanleitung entstanden sind.

7.5
Die Angaben zum Liefergegenstand und zum Verwendungszweck, z.B. über Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte, Temperaturen etc., stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kenngrößen dar und keine zugesicherten Eigenschaften. Sie sind unverbindliche Richtwerte und gelten nur insoweit als zugesichert, als sie für den Kunden mit einem speziellen Einsatzzweck erprobt sind und hierfür freigegebenen Bemusterungen entsprechen.

7.6
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

7.7
Die Gewährleistungsverpflichtung setzt weiter voraus, dass der Kunde in Schrift- oder Textform einen etwaig hervorgetretenen Mangel hinreichend konkret benennt und WESERALU eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung setzt. Es ist WESERALU Gelegenheit zu geben, sich von dem gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter zu überzeugen. Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Kunde WESERALU nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und auch auf Wunsch Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.

7.8
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von der WESERALU sofort zu verständigen ist, oder wenn WESERALU mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, und einen Anspruch auf angemessenen Ersatz seiner Kosten.

7.9
Soweit vorstehend nichts anderes vorgesehen, sind Ansprüche, insbesondere wegen eines von WESERALU verursachten Produktfehlers aus unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsschluss, sowie bei Unmöglichkeit und Unvermögen ausgeschlossen, wenn WESERALU nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Ansprüche der Berechtigten nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

7.10
Bei Fremdfabrikaten sind Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere wegen eines Produktfehlers, den der Hersteller zu vertreten hat. WESERALU tritt insoweit alle Ansprüche, die Sie gegen den jeweiligen Hersteller und / oder Vorlieferanten haben, an den Kunden ab.

8. Schutzrechte

8.1
WESERALU steht nach Maßgabe dieser Bestimmung dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

8.2
Für den Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird WESERALU nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt WESERALU dieses innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadenersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen der Ziffern 7 und 9 dieser AGB.

8.3
Bei Rechtsverletzungen durch von WESERALU gelieferte Produkte anderer Hersteller wird WESERALU nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung
des Kunden geltend machen oder an diesen abtreten. Ansprüche bestehen gegen WESERALU nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

9. Haftung

9.1
Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und nebenvertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2
Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Regelungen nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In dem letztgenannten Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.3
Die sich aus 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen auch zu ihren Gunsten, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.4
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunden nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden insbesondere gemäß der §§ 650, 648 BGB wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

10. Abtretung von Rechten

10.1
Nur mit vorheriger Zustimmung von WESERALU kann der Kunde Rechte aus dem Vertrag an Dritte abtreten.

10.2
WESERALU ist berechtigt, ihr zustehende Rechte, die aus vertraglich obliegenden Verpflichtungen resultieren, auf Dritte zu übertragen. WESERALU kann sämtliche Pflichten durch Dritte erfüllen lassen. Der Kunde nimmt dann die erbrachte Leistung als Leistung von WESERALU an.

10.3
Ein Wechsel des Vertragspartners auf Seiten von WESERALU ist zulässig. Wurden die Pflichten durch einen Dritten übernommen, hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses Kündigungsrecht ist allerdings innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden des Wechsels des Vertragspartners auszuüben. Nach Ablauf dieser Frist besteht das Vertragsverhältnis mit dem Dritten fort.

11. Sonstige Bedingungen

11.1
Bei Geschäftsbeziehungen von WESERALU mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Minden / Westfalen. WESERALU ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

11.2
Die Beziehungen zwischen WESERALU und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

11.3
Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt das betreffende Vertragsverhältnis in seinen übrigen Teilen verbindlich, es sei denn, das Festhalten am Vertrag würde für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen.

11.4
Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass WESERALU Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.

12. Allgemeine Vertragsbestimmungen

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Ergänzungen oder Änderungen aller Vereinbarungen bedürfen der vertraglichen Schriftform. Dieses gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.